Verleihbedingungen und Benutzungsordnung für die Hüpfburg
Abschnittsübersicht
Verleihbedingungen
Die Hüpfburg kann von Vereinen, Kindergärten, Schulen, Jugendgruppen, Organisationen und sonstige Interessenten ausgeliehen werden. Es wird eine Leihgebühr von 100,00 Euro pro Einsatztag erhoben. Die vereinbarten Ausleihzeiten, Abhol- und Rückgabetermine sind einzuhalten.
Benutzungsordnung
Die Hüpfburg ist gemäß der Gebrauchsanleitung aufzubauen. Der Entleiher muss geeignetes Aufsichtspersonal (2-3 Personen) stellen, welches die Benutzung ständig und verantwortungsbewusst überwacht. Schuhe, auch Turnschuhe, müssen zur Benutzung der Hüpfburg ausgezogen werden.
Der Verzehr von Speisen und Getränken (auch Lutscher, Kaugummi o.ä.) ist während der Benutzung der Hüpfburg verboten. Es ist darauf zu achten, dass Kinder vor Betreten der Hüpfburg alle Gegenstände, die evtl. zu Verletzungen führen können (Schlüssel, -anhänger, Brillen, Armbanduhren, Haarspangen o.ä.) ablegen. Das Besteigen der Außenwände der Hüpfburg ist untersagt.
Während des Betriebes ist die Umgebung der Hüpfburg mit einem Seil o.ä. mindestens in 1 m Umkreis abzusperren. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (Regen, Sturm, Gewitter o.ä.) muss die Benutzung der Hüpfburg sofort eingestellt und das Hüpfburg abgebaut werden.
Für die Bestückung ist der Verleiher verantwortlich. Der Entleiher ist verpflichtet, bei der Übergabe der Hüpfburg den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und die Bestückung gemäß Inventarliste zu quittieren.
Der Entleiher verpflichtet sich, die Hüpfburg samt Bestückung pfleglich zu behandeln und in einem einwandfreien sauberen Zustand und ordnungsgemäß (trocken) zurückzugeben. Dazu gehört insbesondere die Meldung der entstandenen Schäden und Verluste.
Der Entleiher darf von der entliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache Dritten zu überlassen.
Haftung
Gefahrübertragung und Haftung gehen für den gesamten Verleihzeitraum ab Übergabe bis zur Rückgabe der Hüpfburg auf den Entleiher über. Jeder an dem Hüpfburg entstandene Schaden ist dem Verleiher unverzüglich zu melden.
Der Entleiher übernimmt die Haftung für alle Schadensersatzansprüche, die sich aus der Benutzung der Hüpfburg ergeben, soweit diese nicht durch Versicherungen des Eigentümers ersetzt werden. Er stellt Verleiher und Eigentümer insoweit von allen eigenen und allen Ansprüchen Dritter frei. Diese sind ausschließlich vom Entleiher zu regulieren.
Für die Verkehrssicherungspflicht der Hüpfburg ist der Verleiher verantwortlich.
Leihvertrag
Die Benutzungsordnung, Verleihbedingungen, Inventarliste und Gebrauchsanleitung sind Bestandteil des Leihvertrages.
Ausnahmen
In besonderen Fällen kann der Verleiher Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und Verleihbedingungen schriftlich zulassen.